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   OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21   

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OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21 (https://dejure.org/2021,58364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2021 - 11 U 36/21 (https://dejure.org/2021,58364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - 11 U 36/21 (https://dejure.org/2021,58364)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21
    Das ist hier indes nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, nicht der Fall.aa) Der BGH hat entschieden, dass die Rechtslage im Hinblick Art. 5 VO 715/2007/EG von vorneherein eindeutig ist ("acte claire") und sich etwas anderes auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass Landgerichte, u. a. auch das Landgericht Stuttgart mit einem früheren Beschluss vom 13.03.2020 (3 O 31/20), ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der genannten Vorschriften gerichtet haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 5/20,Tz.16, juris).

    Danach fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte (BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 5/20, Tz.13).An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass das Landgericht Stuttgart den Erwägungsgrund 17 der Richtlinie in den Fokus seiner Ausführungen rückt.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Richtlinie (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte, ergeben sich nicht (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 272/19, Tz.74, 76).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-663/19 vom 19.12.2019 angeführten Erwägungsgrund 15. Soweit darin der Verbraucher genannt ist, geht es nicht um Verbraucherschutz, sondern darum, dass Interessen der Verbraucher bei der Erstellung eines Verzeichnisses über Fahrzeugteile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug einzubauen sind, Berücksichtigung finden.b) Da der BGH die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen in den genannten Urteilen vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, und vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, erschöpfend beantwortet hat und sich keine Abweichungen zu der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung des Senats ergeben, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.Allein der Umstand, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen von Instanzgerichten oder in Juristischen Diensten nach wie vor kontrovers diskutiert und dabei - von Gerichten - auch zum Gegenstand von weiteren Vorabentscheidungsgesuchen gemacht werden, rechtfertigt keine andere Bewertung.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21
    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Richtlinie (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte, ergeben sich nicht (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 272/19, Tz.74, 76).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-663/19 vom 19.12.2019 angeführten Erwägungsgrund 15. Soweit darin der Verbraucher genannt ist, geht es nicht um Verbraucherschutz, sondern darum, dass Interessen der Verbraucher bei der Erstellung eines Verzeichnisses über Fahrzeugteile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug einzubauen sind, Berücksichtigung finden.b) Da der BGH die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen in den genannten Urteilen vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, und vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, erschöpfend beantwortet hat und sich keine Abweichungen zu der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung des Senats ergeben, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.Allein der Umstand, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen von Instanzgerichten oder in Juristischen Diensten nach wie vor kontrovers diskutiert und dabei - von Gerichten - auch zum Gegenstand von weiteren Vorabentscheidungsgesuchen gemacht werden, rechtfertigt keine andere Bewertung.
  • LG Stuttgart, 18.09.2020 - 3 O 236/20

    Dieselverfahren: EuGH-Vorlage in Rechtsschutzversicherungsfall

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21
    Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Regelungen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007 entgegen der Auffassung des Senats dem Individualschutz dienen, rechtfertigen weder die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO noch die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2020, Az.: 3 O 236/20, oder des Landgerichts Ravensburg vom 12.02.2021, Az.: 2 O 393/20.a) Nach Auffassung des Senats, der insoweit der Rechtsprechung des BGH folgt, ist ein Zuwarten auf die u.a. vom Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.09.2020 nachgesuchte Vorabentscheidung nicht angezeigt.
  • LG Ravensburg, 12.02.2021 - 2 O 393/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21
    Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Regelungen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007 entgegen der Auffassung des Senats dem Individualschutz dienen, rechtfertigen weder die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO noch die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2020, Az.: 3 O 236/20, oder des Landgerichts Ravensburg vom 12.02.2021, Az.: 2 O 393/20.a) Nach Auffassung des Senats, der insoweit der Rechtsprechung des BGH folgt, ist ein Zuwarten auf die u.a. vom Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.09.2020 nachgesuchte Vorabentscheidung nicht angezeigt.
  • EuGH, 24.08.2020 - C-663/19

    Volkswagen - Streichung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21
    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Richtlinie (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte, ergeben sich nicht (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 272/19, Tz.74, 76).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-663/19 vom 19.12.2019 angeführten Erwägungsgrund 15. Soweit darin der Verbraucher genannt ist, geht es nicht um Verbraucherschutz, sondern darum, dass Interessen der Verbraucher bei der Erstellung eines Verzeichnisses über Fahrzeugteile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug einzubauen sind, Berücksichtigung finden.b) Da der BGH die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen in den genannten Urteilen vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, und vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, erschöpfend beantwortet hat und sich keine Abweichungen zu der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung des Senats ergeben, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.Allein der Umstand, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen von Instanzgerichten oder in Juristischen Diensten nach wie vor kontrovers diskutiert und dabei - von Gerichten - auch zum Gegenstand von weiteren Vorabentscheidungsgesuchen gemacht werden, rechtfertigt keine andere Bewertung.
  • LG Stuttgart, 13.03.2020 - 3 O 31/20

    Dieselverfahren: Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2021 - 11 U 36/21
    Das ist hier indes nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, nicht der Fall.aa) Der BGH hat entschieden, dass die Rechtslage im Hinblick Art. 5 VO 715/2007/EG von vorneherein eindeutig ist ("acte claire") und sich etwas anderes auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass Landgerichte, u. a. auch das Landgericht Stuttgart mit einem früheren Beschluss vom 13.03.2020 (3 O 31/20), ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der genannten Vorschriften gerichtet haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 5/20,Tz.16, juris).
  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2021 - 11 U 36/21 - wird zurückgewiesen.
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